KÜHN CONTROLS

Kühn Controls-Zusatzbedingungen für Lieferungen und Leistungen

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

1. Allgemeines

Lieferungen und Leistungen der Kühn Controls Aktiengesellschaft und verbundenen Unternehmen erfolgen ausschließlich zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie ("Grüne Lieferbedingungen" - GL) herausgegeben vom ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., ergänzt durch die nachfolgenden Kühn Controls-Zusatzbedingungen.
Mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber bei der Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Leistung von uns erkennt der Vertragspartner an, daß die Liefer-und Zusatzbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit uns gelten sollen.
Die einmal mit uns vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
Unser Schweigen auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen.
Jede Abweichung von unseren Bedingungen gelten als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch -auch unter Vorbehalt- erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit unseren Geschäftsbedingungen.
Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen können nur durch unsere Geschäftsführung vereinbart werden und werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

2. Abweichungen von den ZVEI-Bedingungen

Zugunsten des Bestellers gelten folgende Abweichungen von den ZVEI-Bedingungen:
1. Abweichend von Ziffer VIII. 3. der ZVEI-Bedingungen ist der Besteller zwar verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und festgestellte Mängel dem Lieferer binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich anzuzeigen.
Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten jedoch erst mit ihrer Entdeckung.
Zur Fristwahrung genügt allerdings die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

3. Technische Angaben, Katalogangaben

Der Lieferer gibt angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erscheinenden Geräte, Materialien und Programme und der unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsmethoden, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, grundsätzlich keine Garantien über die jeweiligen Beschaffenheiten der Lieferungen.
Insbesondere Leistungsbeschreibungen der einzelnen Produkte in den Katalogen des Lieferers haben nicht den Charakter einer Garantie.
Eine Gewähr für Mangelfolgeschäden ist auch bei ausnahmsweise abgegebenen Garantien ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat ausdrücklich schriftlich bestätigt, auch für Schäden an anderen Vermögensgegenständen des Bestellers als den Lieferungen selbst, einstehen zu wollen.

4. Unfallverhütungsvorschriften

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten für uns die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik.
Zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschriten muß der Besteller dem Inbetriebnahme- bzw. Montageleiter bekanntgeben.
Diesem obliegt die Belehrung des eigenen und des eventuell beigestellten Personals hinsichtlich der Einhaltung aller genannten Unfallverhütungsvorschriften.
Der Besteller und wir geben uns gegenseitig für ihren jeweiligen Bereich die für die Sicherheit verantwortlichen Personen bekannt.

5. Änderungen

Konstruktive Änderungen, insbesondere von uns erkannte Verbesserungen, behalten wir uns vor.
Wir behalten uns insoweit vor, ohne Rücksprache mit unserem Vertragspartner, veränderten gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen durch Änderungen des Liefergegenstandes Rechnung zu tragen.

6. Instruktionen und Produktbeobachtung

Der Besteller ist verpflichtet, die von uns herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
Der Besteller ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern unserer Produkte entsprechende Regelung zu vereinbaren.
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen uns ausgelöst, stellt der Besteller uns im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind uns zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen.
Der Besteller ist verpflichtet, unsere Produkte und deren praktische Verwendung zu beobachten.
Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Form.
Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder eine Gefahrenslage schaffende Verwendungen und Verwendungsfolgen.
Die gewonnenen Erkenntnisse sind an uns unverzüglich mitzuteilen.

7. Schutzrechte

Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen, Software oder sonstigen Angaben werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
Wenn durch die Ausführung solche Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, trägt der Besteller jeden uns durch den Eingriff erwachsenen Schaden.
Für Schäden, die uns entstehen durch Weitergabe von Geräten, Muster, Informationen an die Konkurrenz, machen wir den jeweiligen Käufer nach dem Urheberechtsgesetz und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb des BGB voll haftbar.

8. Datenschutz

Gemäß Bundesdatenschutzgesetz informieren wir Sie, daß wir Ihre Daten, - soweit geschäftsnotwendig und gesetzlich zulässig - in unserer Datenverarbeitungsanlage speichern.
Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nur mit Ihrer ausdrückliche Zustimmung.

9. Internet-Hyperlinks

Unsere Dokumentation kann Hyperlinks auf das Internet enthalten.
Diese Hyperlinks dienen lediglich als Hinweis auf ergänzende und weiterführende Dokumentation (zum Beispiel Datenblätter oder Produktinformationen).
Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit oder Richtigkeit dieser ergänzenden Information oder deren Nutzbarkeit für einen bestimmten Zweck.
Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung solcher Informationen verursacht werden, es sei denn, dass diese Schäden von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
Informationen über die Nutzung von unseren Webseiten finden Sie unter: https://kuehn-controls.de/all/impress.html

10. Abrufaufträge

Bei Abrufaufträgen muß die gesamte Warenmenge innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden.
Erfolgen die Abrufe nicht innerhalb dieser Frist, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Mengen abzusenden und zu berechnen.
Hieraus entstehende Forderungen unterliegen unseren normalen Zahlungsbedingungen.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller jetzigen und künftigen Forderungen, die wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.
Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes berechtigt.
Die Verarbeitung der Ware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten; die neuen Sachen werden unser Eigentum.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht zu uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
Sollte trotzdem unser Eigentum untergehen und der Besteller (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf uns sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit.
Der Besteller hat in allen genannten Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes zu veräußern.
Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsel sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.
Im übrigens sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, unzulässig.
Der Besteller tritt bereits jetzt an uns alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehalstsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab.
Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwerben wir den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswerts seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht.
Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen.
Wir werden von unserem Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen -auch gegenüber Dritten- vereinbarungsgemäß nachkommt.
Diese Einziehungsermächtigung gestattet dem Besteller nicht die Abtretung seiner Anschlußforderungen an ein Factoring-Institut im Rahmen des sogenannten echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos.
Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an uns ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch uns diese Abtretung anzuzeigen.
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist der Besteller nicht berechtigt, unsere Forderung in ein Kontokorrent einzustellen.
Der Besteller ist weiterhin nicht befugt, die an uns im voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen.
Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlußsaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an uns ab; die Abtretung umfaßt kausale und abstrakte Salden.
Unsere Sicherunsrechte erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber uns.
Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen unsere Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen uns nicht mehr möglich ist.
Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Uns entstandenen Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der Mißerfolg vom Besteller zu vertreten ist.
Auf unserem Verlangen hat der Besteller unverzüglich eine Liste der Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware zur Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen.
Bei einer Bestellfirma, der keine natürliche Person als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter angehört, trifft diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführung persönlich.

12. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen für Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb Deutschland sind 30 Tage nach dem Ausstelldatum rein netto zahlbar.
Bei Zahlung innerhalb von 10 Tage werden 2 % Skonto gewährt.
Softwareleistungen und Montageleistungen sind sofort zahlbar, rein netto ohne Abzug.
Gerät der Besteller in Verzug, betragen die Verzugszinsen 2 % über dem Überziehungszins der Deutsche Bank Filiale Pforzheim.
Darüber hinaus kann Kühn Controls eine Säumnisgebühr von bis zu 20 EUR erheben.
Bei Projektgeschäften wird bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 1/3 des Auftragswertes fällig.
Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers beeinträchtigen können, so dürfen wir sofortige Vorauszahlung verlangen.

13. Verkauf in das Ausland

Maßgeblich für alle Exportgeschäfte sind für uns die Definitionen der INCOTERMS (International Commercial Terms) 2020.
Der Besteller verpflichtet sich, keine von uns gelieferten Produkte, Dokumentationen (auch Software) im Ausland direkt oder indirekt an staatliche Organisationen, Unternehmen oder Privatpersonen zu verkaufen, oder zu Überlassen, soweit er Kenntnis davon hat, daß diese Produkte für militärische Zwecke verwendet werden sollen.
Bei der Erfüllung von Exportaufträgen übernehmen wir keine Gewähr für eine behördliche Abnahme des Liefergegenstandes im Ausland.
Dies gilt insbesondere, sofern öffentlich rechtliche Vorschriften nach Abschluß des Vertrages geändert werden.
Soweit Änderungen im Einzelfall vereinbart werden, erfolgen diese auf Kosten und Risiko des Vertragspartners.
Für Dokumente aller Art gelten im Zweifelsfalle grundsätzlich die deutsche Fassung.

14. Frist für Lieferungen und Leistungen

Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtliche vom Besteller zu liefernden Beistellungen.
Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so wird die Frist entsprechend unserem Fertigungsablauf verlängert.
Das gilt auch für Änderungen, Umbauten, Genehmigungen, Beschaffung von Materialien und sonstige Leistungen die vom Besteller veranlaßt worden sind.

15. Gefahrübergang

Bei Verzögerung von Inbetriebnahme-bzw. Montagebeginn um mehr als 7 Tage geht die Gefahr für bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Zeit der Verzögerung bzw. der Unterbrechung auf den Besteller über, sofern der Lieferer die Gründe der Verzögerung bzw. Unterbrechung nicht selbst zu vertreten hat.

16. Haftung für Mängel

Bei Verzögerung von Inbetriebnahme in eigenen Betrieb oder der Beendigung eines etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 7 Tage verkürzt sich die vertragliche Gewährleistungspflicht um die Dauer der Verzögerung, sofern die Gründe der Verzögerung nicht schuldhaft auf den Lieferer zurückzuführen sind.
Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus den vorerwähnten möglichen Verzögerungen ergeben können, wird von uns ausdrücklich ausgeschlossen.
Weiterhin haftet der Lieferer nicht für Mängel, die durch beigestelltes Personal verursacht wurden, sofern er nachweist, daß er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
Der Besteller haftet uneingeschränkt für die von ihm beigestellte Teile.
Dasselbe gilt für alle von Ihm an uns vorgeschriebene Bauteile, auch wenn diese von uns beschafft worden sind.
Der Besteller steht dafür ein, daß alle von Ihm vorgeschriebene Spezifikationen, Normen, interne Werksnormen, Vorschriften, Zeichnungen, Informationen und Programme den allgemeinen Stand der Technik entsprechen und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht im Widerspruch steht.
Die von uns in den Leistungsbeschreibungen angegebene Daten über die Leistungsfähigkeit des Vertragsgegenstandes sind ungefähre Angaben mit beschreibendem Charakter.
Sie stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 463 BGB dar, sofern sie nicht ausdrücklich als "Zusicherung einer Eigenschaft " bezeichnet und schriftlich bestätigt sind.

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Verträgen mit unseren Vertragspartnern wird Pforzheim, Deutschland, vereinbart, soweit es sich bei unseren Vertragspartnern um Kaufleute handelt, die nicht zu den §4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, oder um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich / rechtliche Sondervermögen.
Ebenso gilt Pforzheim als Gerichtsstand vereinbart, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt.
Erfüllungsort ist immer Neuenbürg.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen diese Zusatzbedingungen unwirksam sein, unwirksam werden oder nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.
Dasselbe gilt, wenn Lücken offenbar werden.

Stand: Juli 2022. (überwachtes Dokument)

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Erweiterter Eigentumsvorbehalt
 
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