KÜHN CONTROLS

Allgemeine Bedingungen für die Herstellung und Lieferung von Programmen und Software für die Automatisierungstechnik

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

1. Allgemeines

Kühn Controls AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen bietet die Herstellung und Lieferung von Programmen für den Betrieb von Automatisierungsgeräte und Visualisierungssytemme an.
Die nachstehenden Bedingungen gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Angebot von uns.
Der Auftraggeber erstellt eine komplette und präzise Spezifikation, in der die Funktion und die technischen Daten deutlich festgelegt sind.
Diese sind unter anderen:
Stromlaufbahn nach DIN 40713, Verknüpfungsplan nach DIN 40700 Teil 14, Funtionsdiagramm nach DIN 40719 Teil 6, Weg-Zeit-Diagramm nach DIN 40719 Teil 6, Programmablaufplan nach DIN 66001.
Diese Daten werden in einem Pflichtenheft bzw. Aufgabenbeschreibung dokumentiert.
Dieses Pflichtenheft bzw. Aufgabenbeschreibung ist die alleinige Grundlage für die Auswahl der Hardware und die Programmierung.
Alle Änderungen und Absprachen bedürfen der Schriftform.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Abnahme des Programms sich zu vergewissern, im Besitz der neuesten Unterlagen und Softwareversionen zu sein.
Der Auftraggeber verpflichtet sich die vorgeschriebenen Systemvoraussetzungen und die Lizenzbedingungen für Hardware, Firmware, Betriebssystemen und sonstige Software des Auftragnehmers und dessen Vorlieferanten zu akzeptieren und einzuhalten.

2. Programmierung

Für die Programmierung stellt der Auftraggeber uns alle notwendigen und dazu betreffenden Unterlagen zur Verfügung und erklärt sich bereit unsere Fragen zu beantworten.
Kühn Controls AG erarbeitet die entsprechenden Unterlagen und stellt dem Auftraggeber diese zur Zustimmung bereit.
Diese Zustimmung muß schriftlich erfolgen und gilt als Auftragsfreigabe.
Dies bedeutet für uns der Start der Programmierung.
Unsere Leistung umfaßt die Programmierung, Programmtest am Simulator.
Als Arbeitsergebnis erhält der Auftraggeber ein beschriebenes Datenspeichermedium und Programmausdruck.

3. Vorzeitige Beendigung des Vorhabens

Sollte sich während der Programmierungsarbeiten ergeben, daß die Aufgabe aus Sicht eines Partners abgebrochen werden soll, so werden sich die Partner hiervon unverzüglich in schriftlicher Form in Kenntnis setzen.
Wenn die Arbeiten durch den Auftraggeber während der Programmierphase beendet werden, trägt der Auftraggeber die in Abhängigkeit vom Programmierstadium entstandene Kosten.
Hat Kühn Controls AG die Gründe für die vorzeitige Beendigung allein zu vertreten, werden wir den bis dahin erhaltenen Programmierkostenbetrag zurückerstatten.
Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen.

4. Änderungen

Alle Änderungen bedürfen die schriftliche Form und entsprechende Begründung.
Hardwareänderungen die eine Anpassung in der Software bzw. in der Programmierung zu Folge haben, gelten auch als Änderung.
Kühn Controls AG stellt die geänderten Unterlagen dem Auftraggeber zur Zustimmung bereit, und stellt die daraus entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung.
Jede Änderung kann eine Terminverschiebung und Preisanpassung bewirken.

5. Abnahme

Nach Fertigstellung des Programms erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber oder von Ihm beauftragter Person in unserem Hause mit entsprechender Anweisung.

6. Inbetriebsetzung

Die Inbetriebnahme erfolgt durch den Auftraggeber.
Sollte eine Inbetriebnahme durch uns notwendig sein, stellen wir dies dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung.

7. Haftung und Mängel

Kühn Controls AG hat Mängel, die bei der Abnahme festgestellt werden, innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen.
Bei einem erheblichen Mangel, der die Benutzung des Programms unmöglich macht, wird das Programm nach der Mängelbeseitigung erneut abgenommen.
Unterläßt der Auftraggeber die Abnahme aus einem anderen Grund als den eines erheblichen Mangels, so gilt das Programm 2 (zwei) Wochen, nachdem wir die Fertigstellung erklärt haben, als abgenommen.
Nach der Abnahme übernimmt die Kühn Controls AG keine Pflegeverpflichtung.
Der Besteller erkennt an, daß Software naturgemäß komplex und nicht vollkommen Fehlerfrei ist.
Deshalb übernimmt Kühn Controls AG keine Gewähr dafür, daß die Software fehlerfrei ist .
Kühn Controls AG übernimmt weiter keine Gewähr dafür, daß die Software Ihren Anforderungen und Zwecken genügt und mit anderen von Ihnen ausgewählten Programmen zusammenarbeitet.
Sie sind für die Wahl und Benutzung der Software sowie für die beabsichtigen oder erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich.
Wir sind jedoch bereit, den Auftraggeber gegen Verrechnung der jeweils gültigen Stundensätze bei der Fehlerbeseitigung zu unterstützen.
Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung oder Verfahrensbeschreibung durch den Auftraggeber oder wegen sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände für uns ein zusätzlicher Aufwand an Arbeitszeit oder Testzeit, so wird dieser Aufwand vom Auftraggeber zu den bei uns üblichen Sätzen vergütet.
Gleiches gilt, soweit Mängel der von Kühn Controls AG zu erbringenden Leistungen durch vom Auftraggeber zu vertretenden Umstände, insbesondere durch Fehler in den Unterlagen oder Daten, verursacht sind, die wir vom Auftraggeber erhalten haben.
Bei fehlerhaftes Datenträgermaterial umfaßt die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
Unsere Rechner, Netzwerke, Dateien, Programme, etc., werden dauernd auf Malware (böswillige Software) geprüft.
Bei Lieferung von Dateien, z.B. per E-Mail, ist jedoch der Empfänger für eine endgültige Überprüfung zuständig und verantwortlich.
Diesbezügliche Schadensersatzansprüche können nicht anerkannt werden.

8. Geheimhaltung

Kühn Controls AG und der Auftraggeber werden alle gegenseitig überlassenen Unterlagen, Informationen und Daten wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen, Informationen und Daten, die allgemein bekannt sind, die nachweislich unabhängig erarbeitet oder von Dritten rechtmäßig erlangt werden.

9. Rechte an Vertragsgegenständen

Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das Recht, die erstellte Software auf der im Vertrag beschriebenen Hardware unverändert zeitlich unbegrenzt zu nutzen.
Kühn Controls AG bleibt jedoch zur Mitbenutzung und zur sonstigen beliebigen Verwendung der Software zugrundeliegenden Konzeption berechtigt, d. h. wir haben das Recht, wiederverwendbare Software immer dann einzusetzen, wenn die Informationen der Auftraggeber hierbei nicht weitergegeben werden.
Jede Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung und Weitergabe der Software an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Kühn Controls AG.

10. Vergütung

Wenn zwischen den Parteien nicht anders vereinbart ist, gelten in Deutschland folgende Verrechnungssätze :
Fahrstunden sind grundsätzlich Arbeitsstunden.
Kilometerpauschale: 0,90 EUR/km.
Ing.-Stunden: 200,-- EUR., Arbeitsstunden Monteur: 100,-- EUR., Rüststunden sind Arbeitsstunden.
Arbeitszeit: Mo.-Fr.- von 8:00 bis 17:00.
Alle andere Arbeitszeiten sind zwischen 25 bis 150% Zuschlagspflichtig.
Abgerechnet wird in AW (1 Arbeitswert sind 15 Minuten).
Nach Aufwand werden Verrechnet: Übernachtung, Flug, Taxi, Mietwagen, Bus, Straßenbenutzungsgebühren, Telefonate, Fax, Porto, Anmietung von besonderen Werkzeuge und Maschinen.
Wo ein Einzelnachweis nicht möglich ist, oder unverhältnismäßig Aufwändig darstellt, gelten die vom Finanzamt anerkannte Pauschbeträge.
Alle diese Leistungen sind rein Netto, ohne Abzug und sofort fällig.

11. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" sowie die "Kühn Controls- Zusatzbedingungen".
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, unwirksam werden oder nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt.
Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.
Dasselbe gilt, wenn Lücken offenbar werden.

Stand: Januar 2022. (überwachtes Dokument)

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